Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Weisungen bestünden, die seine persönliche Freiheit erheblich einschränkten. Er müsse die forensisch-psychiatrische Therapie lückenlos fortführen, absolut abstinent von Alkohol und Drogen bleiben, sich hierzu regelmässigen Tests unterziehen, engmaschige Gespräche mit der Bewährungshilfe führen; seinen Wohn- und Arbeitsort dürfe er nur mit Zustimmung des Betreuernetzes und der Behörden ändern. Der - 10 -