Freiheit in absehbarer Zukunft erhalte. Andernfalls könnte der Resozialisierungszweck gefährdet sein. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren wider Erwarten weiterer Unterstützungsbedarf bestehen, könne die Vollzugsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB beim Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Probezeit stellen. Es bestehe somit kein sachlicher Grund, von Anfang an die Maximaldauer auszuschöpfen.