Sie würde faktisch bedeuten, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2029 unter engmaschiger Kontrolle stünde, nachdem er sich seit 2018 im stationären Massnahmenvollzug befinde. Anstatt die Entlassung auf Bewährung als Schritt in die Freiheit zu gestalten, würde eine derart lange Probezeit den Freiheitsentzug in abgeschwächter Form fortsetzen. Angesichts der positiven Entwicklung und günstigen Legalprognose sei dies unverhältnismässig. Eine Probezeit von zwei Jahren wäre der Situation angemessen. Dies genüge, um den weiteren Verlauf zu beobachten und beim Beschwerdeführer dennoch den Anreiz aufrechtzuerhalten, sich zu bewähren, indem er eine realistische Perspektive auf vollständige