1.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die angesetzte Probezeit von fünf Jahren komme einer unangemessenen Verlängerung des Massnahmenvollzugs gleich. Eine derart lange Probezeit stehe nicht im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und überschreite das nötige Mass an Eingriff in die persönliche Freiheit. Die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren sollte nur in Ausnahmefällen verhängt werden, wenn besondere Umstände dies erforderten. Solche Umstände gebe es im vorliegenden Fall nicht.