Aufgrund der Schwere der Anlassdelikte (unter anderem Brandstiftung) würde es sich empfehlen, die Schritte zur Erreichung dieser Ziele und deren Festigung unter der Möglichkeit der sichernden Rückversetzung in den geschlossenen stationären Rahmen vorzunehmen (vgl. dazu Art. 62a StGB). Die konkordatliche Fachkommission (KoFako), welche die vom Beschwerdeführer erreichten Fortschritte ebenfalls anerkenne, befürworte die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in ihrer Empfehlung vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, act. 08 059 ff.) unter der Bedingung, dass eine Probezeit von fünf Jahren angeordnet werde. Zu be- -9-