64 Abs. 1 StGB sogar mehrfach (vgl. Art. 62 Abs. 6 StGB). Trotz der anerkanntermassen vom Beschwerdeführer erzielten Fortschritte (bezüglich Resozialisierung), die eine bedingte Entlassung erst ermöglicht hätten, sei eine Probezeit von fünf Jahren unter den hier gegebenen Umständen verhältnismässig. So habe der behandelnde Therapeut in seinem Therapiebericht vom 18. September 2024 (Vorakten, act. 06 082) festgehalten, dass die Erreichung der weiterführenden Ziele (Selbständigkeit der Medikamenteneinnahme, Selbständigkeit im Bereich Wohnen und vor allem die berufliche Integration mit Unterstützung der Invalidenversicherung) noch Zeit in Anspruch nehmen werde.