1.2. Das AJV begründete die Angemessenheit der Dauer einer fünfjährigen Probezeit im angefochtenen Entscheid mit der Schwere der psychischen Störung mit polymorpher Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der gravierenden Anlassdelinquenz (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.4). In der Beschwerdeantwort wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Probezeit von fünf Jahren nicht nur in Ausnahmefällen anzuordnen sei. Die in Art. 62 Abs. 2 StGB vorgesehene Maximaldauer von fünf Jahren lasse sich nötigenfalls in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB um bis fünf Jahre gerichtlich verlängern, bei Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sogar mehrfach (vgl. Art.