II. 1. 1.1. Umstritten ist in Bezug auf den angefochtenen Entscheid aktuell noch die Dauer der Probezeit von fünf Jahren. Nicht länger streitig ist aufgrund der Zustimmung des AJV zum Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung per 1. Oktober 2025 die ursprünglich ebenfalls angefochtene fehlende Befristung der Weisung betreffend den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ samt Teilnahme an der dortigen Tagesstruktur. Insoweit ist seine Beschwerde (Antrag 2) gegenstandslos geworden.