Vorliegend sind die mit der bedingten Entlassung aus dem stationären therapeutischen Massnahmenvollzug für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Probezeit und die währenddessen vorgesehenen Weisungen angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.