5. Mit Eingabe vom 17. September 2025 informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darüber, dass er per 1. Oktober 2025 mit Zustimmung der Stiftung D._____ und der Vollzugsbehörde eine eigene Wohnung in R._____ beziehen werde. Damit werde seine Beschwerde teilweise gegenstandslos. -7- 6. Das AJV und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 23. September 2025 bzw. 24. September 2025 auf eine Stellungnahme. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: