3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid und die separate Beschwerdeantwort des AJV. Diese wurde am 27. Mai 2025 erstattet, mit gleichlautendem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Übermittlung der Verfahrensakten. 4. In der Replik vom 13. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das AJV liess sich dazu nicht mehr vernehmen.