4. Es sei festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Allfällige Kosten seien im Falle des Unterliegens vom Staat zu tragen, da der Beschwerdeführer bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Für den obsiegenden Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung (zu Gunsten seines Rechtsvertreters) festzusetzen. 2. Mit Verfügung vom 15. April 2025 bewilligte der instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und setzte MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein.