2. Am 6. Dezember 2018 wurde A._____ von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er per 30. Oktober 2018 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, zwecks Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme in die JVA Solothurn verlegt. Im Hinblick auf die dortige Vollzugsplanung, die Gewährung von ersten Vollzugslockerungen sowie wegen diagnostischen Unstimmigkeiten im Gutachten der PDAG vom 28. Juni 2018 liess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), A._____ per Gutachterauftrag vom 9. April 2020 ein weiteres Mal psychiatrisch begutachten. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.__