Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.168 / sr / jb (44912 / STV.2017.5173) Art. 148 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre 8, Postfach 504, 1701 Fribourg gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 11. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 4. Dezember 2018 wurde A._____ vom Bezirksgericht Q._____ im abgekürzten Verfahren wegen Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen und weiterer Delikte zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten unbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe verurteilt, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag, der Untersuchungshaft von 285 Tagen und der Sicherheitshaft von 39 Tagen. A._____ hatte am 15. Januar 2018 mit Benzin das von ihm bewohnte Zimmer im Gasthof B._____, Q._____, in Brand gesetzt und das Gebäude anschliessend verlassen. Durch den von ihm verursachten Brand erlitten mehrere andere Bewohner leichte bis schwere Rauchgasvergiftungen, wobei niemand lebensgefährlich verletzt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde vom Bezirksgericht Q._____ zu- gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und zur Suchtbe- handlung gemäss Art. 60 StGB aufgeschoben und A._____ zum Vollzug der Massnahme in eine entsprechende psychiatrische Einrichtung eingewiesen. In einem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 28. Juni 2018 waren A._____ eine mittelgradige Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter mit gemischtem Erscheinungsbild, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typus und psychische Verhaltensstörungen durch multi- plen Substanzgebrauch (Cannabis, Stimulanzien, Kokain) diagnostiziert worden. 2. Am 6. Dezember 2018 wurde A._____ von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er per 30. Oktober 2018 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, zwecks Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme in die JVA Solothurn verlegt. Im Hinblick auf die dortige Voll- zugsplanung, die Gewährung von ersten Vollzugslockerungen sowie we- gen diagnostischen Unstimmigkeiten im Gutachten der PDAG vom 28. Juni 2018 liess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Jus- tizvollzug (AJV), A._____ per Gutachterauftrag vom 9. April 2020 ein weiteres Mal psychiatrisch begutachten. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juli 2020 wurde ihm neben der Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen (Cannabis, Stimulanzien, Nikotin, Benzodiazepine, Opiate) eine undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3) sowie ein Status nach -3- hyperkinetischer Störung in der Kindheit und emotionaler Störung des Kindesalters diagnostiziert. 3. Am 23. Juni 2022 erstattete Dr. med. C._____ ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten zu A._____, worin sie ihre frühere diagnostische Einschätzung bestätigte und sich zum Behandlungs- und Vollzugsverlauf, zur aktuellen Legalprognose, zu weiteren Vollzugslockerungen und damit gegebenenfalls verbundenen Risiken sowie zur weiteren Behandlungs- und Vollzugsplanung inklusive der geeigneten Platzierung äusserte. 4. Per 7. März 2023 lockerte das AJV den Vollzug der stationären therapeuti- schen Massnahme gegenüber A._____ hin zu einem offenen Vollzugsregime, indem er von der JVA Solothurn in die betreute Wohnein- richtung der Stiftung D._____, S._____, wechseln durfte (vgl. den Vollzugsbefehl des AJV vom 9. Februar 2023). 5. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 verlängerte das Bezirksgericht Q._____ die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 3. Dezember 2023 ausge- laufene stationäre therapeutische Massnahme gegenüber A._____ auf Antrag des AJV und der Staatsanwaltschaft P._____-Q._____, jedoch nicht um die beantragten drei Jahre, sondern lediglich um ein Jahr (bis am 3. Dezember 2024). B. 1. Am 28. November 2024 verfügte das AJV mit Blick auf den bevorstehenden Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme gegenüber A._____ per 3. Dezember 2024: 1. A._____ wird am 2. Dezember 2024 bedingt aus dem Vollzug der sta- tionären therapeutischen Massnahme entlassen. 2. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die Gespräche finden zu Beginn alle zwei Wochen statt. Die Gesprächs- frequenz wird von der Bewährungshilfe festgelegt. 4. A._____ werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt: -4- a. Vorerst weiterer Aufenthalt in der Stiftung D._____ inkl. Teilnahme an der Tagesstruktur. Die Veränderung der Wohn- und Be- schäftigungssituation darf nur mit Zustimmung des professionellen Helfernetzes und in Absprache mit der Vollzugsbehörde erfolgen. Im Falle eines späteren eigenständigen Wohnens mit externer Ausbildung/Arbeit besteht die Möglichkeit der Installation einer Wohnbegleitung für die vom Amt für Justizvollzug zu bestimmende Dauer. b. Korrektes Verhalten im Vollzugsalltag, insbesondere gegenüber Personal und Mitbewohnern, und Einhaltung der Hausordnung der Stiftung D._____. c. Wahrnehmung einer geeigneten Arbeit resp. Tagesstruktur (Arbei- ten, Therapie, Gespräche, Ämtli), derzeit in der Stiftung D._____. d. Aktive Teilnahme am Behandlungs- und Therapieangebot. Die therapeutische Behandlung wird vorerst bei Dr. E._____ weiter- geführt. Die Therapie findet in der Regel zweiwöchentlich statt. Bei positi- vem und stabilem Vollzugsverlauf entscheidet die behandelnde Fachperson nach Rücksprache mit der Bewährungshilfe über die Anpassung der Konsultationsfrequenz. e. Einnahme der ärztlich verordneten Medikation. f. Aufrechterhaltung der Abstinenz von Drogen und Alkohol mit der Verpflichtung, sich regelmässig mit geeigneten Mitteln (Urinkon- trollen, Blutentnahmen, Haaranalysen), welche durch die Voll- zugsbehörde bestimmt werden, über die Einhaltung des Konsum- verbots auszuweisen. g. Aktive Teilnahme an den Bewährungshilfegesprächen. h. A._____ ist es erlaubt, sich ausserhalb der Schweiz aufzuhalten. Einen Auslandaufenthalt hat er der Bewährungshilfe im Voraus unter Vorlage eines Programms zu melden. 5. Pflichten der Institution a. Überwachung der Pflichten von A._____. b. Fortführung der Behandlung/Betreuung von A._____. c. Regelmässige Kontrolle der Totalabstinenz in bisheriger Frequenz bezüglich Alkohols, illegaler Suchtmittel und nicht klinikärztlich verordneter Medikamente. Eine Reduktion der Kontrollfrequenz ist lediglich nach vorgängiger Rücksprache mit der Bewährungshilfe möglich. d. Sicherstellung der Medikamentenabgabe an A._____ sowie Durchführung regelmässiger Medikamentenspiegelkontrollen ge- mäss psychiatrischer Empfehlung. -5- e. Die Institution meldet der Vollzugsbehörde besondere Vorkomm- nisse umgehend telefonisch (zu Bürozeiten: 062 835 15 50, aus- serhalb der Bürozeiten über den Pikettdienst: 079 370 07 52) und schriftlich. 6. Pflichten der Therapiestelle a. Durchführung forensische Einzeltherapie, inkl. Verordnung der Medikation. Die Therapie findet in der Regel zweiwöchentlich statt. Bei positi- vem und stabilem Vollzugsverlauf entscheidet die behandelnde Fachperson nach Rücksprache mit der Bewährungshilfe über die Anpassung der Konsultationsfrequenz. b. Auswertung der Medikamenteneinnahme bzw. der Medikamen- tenspiegelkontrollen. c. Die Therapiestelle meldet der Vollzugsbehörde besondere Vor- kommnisse umgehend telefonisch (zu Bürozeiten: 062 835 15 50, ausserhalb der Bürozeiten über den Pikettdienst: 079 370 07 52) und schriftlich. 7. A._____ wird für die Dauer der Probezeit bezüglich der Weisungen national im polizeilichen Fahndungsregister ausgeschrieben. Die Vollzugs- behörde wird im Falle einer polizeilichen Kontrolle umgehend informiert, wenn die ausgeschriebene Person die ihr auferlegten Auflagen und Wei- sungen missachtet. 8. Für die Kosten einer Weisung hat in der Regel die verurteilte Person auf- zukommen. Auf begründetes Gesuch hin können die anfallenden Kosten durch das Amt für Justizvollzug, Sektion VDB, übernommen werden. 9. (Zustellung) 2. Auf Antrag von A._____ bzw. dessen Rechtsvertreter fertigte das AJV am 11. März 2025 eine entsprechende begründete Verfügung aus. C. 1. Dagegen liess A._____ am 11. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen: -6- 1. Es wird beantragt, die in der Verfügung vom 11. März 2025 festgesetzte Probezeit, welche aktuell auf fünf Jahre angeordnet ist, im Rahmen der bedingten Entlassung von Herrn A._____ auf zwei Jahre zu reduzieren. 2. Es wird beantragt, die Weisung zum Verbleib in der Stiftung D._____ dahingehend zu ändern, dass diese Weisung höchstens bis zum 31. De- zember 2025 gilt. 3. Eventualiter wird beantragt, sofern die vorgenannten Anträge nicht voll- ständig umgesetzt werden, die Verfügung vom 11.03.2025 insoweit aufzu- heben, als sie über die vorgenannten Punkte eine übermässige und unbe- stimmte Eingriffsdauer sowie unklare Wohnauflagen vorsieht. 4. Es sei festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Allfälli- ge Kosten seien im Falle des Unterliegens vom Staat zu tragen, da der Beschwerdeführer bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Für den obsiegenden Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung (zu Guns- ten seines Rechtsvertreters) festzusetzen. 2. Mit Verfügung vom 15. April 2025 bewilligte der instruierende Verwaltungs- richter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und setzte MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte die Oberstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid und die separate Beschwer- deantwort des AJV. Diese wurde am 27. Mai 2025 erstattet, mit gleichlau- tendem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Übermitt- lung der Verfahrensakten. 4. In der Replik vom 13. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. Das AJV liess sich dazu nicht mehr vernehmen. 5. Mit Eingabe vom 17. September 2025 informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darüber, dass er per 1. Oktober 2025 mit Zustim- mung der Stiftung D._____ und der Vollzugsbehörde eine eigene Wohnung in R._____ beziehen werde. Damit werde seine Beschwerde teilweise gegenstandslos. -7- 6. Das AJV und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 23. September 2025 bzw. 24. September 2025 auf eine Stellungnahme. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezem- ber 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO). Vorliegend sind die mit der bedingten Entlassung aus dem stationären the- rapeutischen Massnahmenvollzug für die Dauer von fünf Jahren angeord- nete Probezeit und die währenddessen vorgesehenen Weisungen ange- fochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, -8- Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Umstritten ist in Bezug auf den angefochtenen Entscheid aktuell noch die Dauer der Probezeit von fünf Jahren. Nicht länger streitig ist aufgrund der Zustimmung des AJV zum Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer be- treuten Einrichtung per 1. Oktober 2025 die ursprünglich ebenfalls ange- fochtene fehlende Befristung der Weisung betreffend den weiteren Aufent- halt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ samt Teilnahme an der dortigen Tagesstruktur. Insoweit ist seine Beschwerde (Antrag 2) gegenstandslos geworden. 1.2. Das AJV begründete die Angemessenheit der Dauer einer fünfjährigen Pro- bezeit im angefochtenen Entscheid mit der Schwere der psychischen Stö- rung mit polymorpher Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der gravierenden Anlassdelinquenz (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.4). In der Beschwerdeantwort wurde ergänzend darauf hingewie- sen, dass eine Probezeit von fünf Jahren nicht nur in Ausnahmefällen an- zuordnen sei. Die in Art. 62 Abs. 2 StGB vorgesehene Maximaldauer von fünf Jahren lasse sich nötigenfalls in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB um bis fünf Jahre gerichtlich verlängern, bei Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sogar mehrfach (vgl. Art. 62 Abs. 6 StGB). Trotz der anerkanntermassen vom Beschwerdeführer erzielten Fortschritte (be- züglich Resozialisierung), die eine bedingte Entlassung erst ermöglicht hät- ten, sei eine Probezeit von fünf Jahren unter den hier gegebenen Umstän- den verhältnismässig. So habe der behandelnde Therapeut in seinem The- rapiebericht vom 18. September 2024 (Vorakten, act. 06 082) festgehalten, dass die Erreichung der weiterführenden Ziele (Selbständigkeit der Medika- menteneinnahme, Selbständigkeit im Bereich Wohnen und vor allem die berufliche Integration mit Unterstützung der Invalidenversicherung) noch Zeit in Anspruch nehmen werde. Es bleibe zu beobachten, wie der Be- schwerdeführer auf allfällige damit verbundene psychische Belastungen reagieren werde. Aufgrund der Schwere der Anlassdelikte (unter anderem Brandstiftung) würde es sich empfehlen, die Schritte zur Erreichung dieser Ziele und deren Festigung unter der Möglichkeit der sichernden Rückver- setzung in den geschlossenen stationären Rahmen vorzunehmen (vgl. dazu Art. 62a StGB). Die konkordatliche Fachkommission (KoFako), wel- che die vom Beschwerdeführer erreichten Fortschritte ebenfalls anerken- ne, befürworte die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in ihrer Empfehlung vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, act. 08 059 ff.) unter der Be- dingung, dass eine Probezeit von fünf Jahren angeordnet werde. Zu be- -9- achten sei sodann, dass der behandelnde Therapeut eine Verlängerung des stationären Massnahmenvollzugs bis Ende 2026 begrüsst hätte. 1.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die angesetzte Probezeit von fünf Jahren komme einer unangemessenen Verlängerung des Massnah- menvollzugs gleich. Eine derart lange Probezeit stehe nicht im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und überschreite das nötige Mass an Eingriff in die persönliche Freiheit. Die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren sollte nur in Ausnahmefällen verhängt werden, wenn besondere Umstände dies erforderten. Solche Umstände gebe es im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil würden die fachlichen Einschätzungen für eine Verkür- zung der Probezeit sprechen, insbesondere der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2024 (Vorakten, act. 06 076 ff.). Darin werde eine behutsame Reintegration empfohlen und darauf hingewiesen, dass bei weiterer regelmässiger Therapie und Abstinenz das Rückfallrisiko als eher gering einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer habe in der stationären Therapie grosse Fortschritte gemacht, seine Krankheitseinsicht und Be- handlungsmotivation seien hoch, und er sei fest entschlossen, abstinent zu bleiben. Im gesamten Berichtszeitraum sei es zu keinen kritischen Zwi- schenfällen gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine fünfjährige Probezeit unnötig streng. Sie würde faktisch bedeuten, dass der Beschwer- deführer bis Ende 2029 unter engmaschiger Kontrolle stünde, nachdem er sich seit 2018 im stationären Massnahmenvollzug befinde. Anstatt die Ent- lassung auf Bewährung als Schritt in die Freiheit zu gestalten, würde eine derart lange Probezeit den Freiheitsentzug in abgeschwächter Form fort- setzen. Angesichts der positiven Entwicklung und günstigen Legalprogno- se sei dies unverhältnismässig. Eine Probezeit von zwei Jahren wäre der Situation angemessen. Dies genüge, um den weiteren Verlauf zu beobach- ten und beim Beschwerdeführer dennoch den Anreiz aufrechtzuerhalten, sich zu bewähren, indem er eine realistische Perspektive auf vollständige Freiheit in absehbarer Zukunft erhalte. Andernfalls könnte der Resozialisie- rungszweck gefährdet sein. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren wider Er- warten weiterer Unterstützungsbedarf bestehen, könne die Vollzugsbehör- de gemäss Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB beim Gericht einen Antrag auf Verlän- gerung der Probezeit stellen. Es bestehe somit kein sachlicher Grund, von Anfang an die Maximaldauer auszuschöpfen. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschwerde- führer eine Vielzahl von Weisungen bestünden, die seine persönliche Frei- heit erheblich einschränkten. Er müsse die forensisch-psychiatrische The- rapie lückenlos fortführen, absolut abstinent von Alkohol und Drogen blei- ben, sich hierzu regelmässigen Tests unterziehen, engmaschige Gesprä- che mit der Bewährungshilfe führen; seinen Wohn- und Arbeitsort dürfe er nur mit Zustimmung des Betreuernetzes und der Behörden ändern. Der - 10 - Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass solche Weisungen grundsätzlich zulässig und zu seinem Besten seien, um den Therapieerfolg zu sichern. Allerdings führe die Kombination dieser Pflichten mit einer fünfjährigen Pro- bezeitdauer zu einer äusserst hohen Belastung. Fünf Jahre lang wäre sein Leben stark reglementiert und seine Selbstbestimmung erheblich einge- schränkt. Eine so lange Zeitspanne unter derart strikten Auflagen könnte die Rehabilitierung und Reintegration sogar erschweren. Die Motivation, ein eigenverantwortliches Leben zu führen, könnte gedämpft werden. Auch während einer verkürzten Probezeit von zwei Jahren wären der Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Unterstützung des Beschwerdeführers wei- terhin gewährleistet. Diese Reduktion bedeute aufgrund der Verlänge- rungsmöglichkeit der Probezeit keine Preisgabe der Risikokontrolle, wohl aber eine Anpassung an das Übermassverbot. Dem Beschwerdeführer eine echte Chance zu geben, sein Vertrauen in ihn zu rechtfertigen, ent- spreche dem Sinn der bedingten Entlassung. 2. 2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird die verurteilte Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfer- tigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB be- trägt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingt ent- lassene Person kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit am- bulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Diese Anordnungen greifen von Gesetzes wegen in die Per- sönlichkeitsrechte ein und sind von den Betroffenen hinzunehmen. Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Be- handlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der bedingt entlassenen Person in Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängern. Hat die betroffene Person eine schwere Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015, Erw. 2.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.431 vom 6. Juli 2023, Erw. II/2.1, und WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.1). Mit Verlängerung der Probezeit können die Verpflichtung zur ambulanten Behandlung, die Bewährungshilfe und die Weisungen selbstredend fortgesetzt werden. - 11 - 2.2. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls (Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.431 vom 6. Juli 2023, Erw. II/2.2, und WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2). Zu berücksichtigen sind dabei jene Faktoren, die für die Gewährung der bedingten Entlassung aus- schlaggebend waren, sprich die Legalprognose respektive das im Zusam- menhang mit der behandelten Störung stehende Rückfallrisiko und die diesbezüglich vorhandenen medizinischen Berichte. Die Behörden verfü- gen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, in: Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1–110 StGB, 2. Auflage 2021, N. 33 zu Art. 62 StGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.3. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Sie verfolgt so- mit spezialpräventive Ziele (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.8; MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Auflage 2019, N. 4 zu Art. 93 StGB). Auch die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sol- len mithelfen, die Bewährungschancen der bedingt entlassenen Person zu verbessern. Die rückfallgefährdete Person soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfol- gende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken der bedingten Ent- lassung als Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei wel- chem die betroffene Person allmählich an die Lebensverhältnisse in Frei- heit herangeführt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu be- währen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die in Art. 94 StGB enthaltene Aufzählung der möglichen Wei- sungsinhalte ist daher nicht abschliessend. Nach der Rechtsprechung kann im Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegen- stand einer Weisung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4, und 6B_90/2020 vom 22. April 2020, Erw. 3.2; je mit Hinweisen). 2.4. Wahl und Inhalt der Weisungen liegen zwar zunächst im Ermessen der zu- ständigen kantonalen Behörden. Diesen sind aber sowohl aufgrund der spezialpräventiven Zweckbestimmung der Weisungen als auch aufgrund - 12 - des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Ermessensausübung Schranken gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. De- zember 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Eine Weisung muss somit für das Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und sich unter Berücksichtigung der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zu- mutbar und verhältnismässig im engeren Sinne erweisen. Das heisst, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Dauer der angeordneten Probezeit und der damit verbunde- nen Massnahmen muss bei Gegenüberstellung der öffentlichen und priva- ten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu Art. 6 EMRK zu prüfen, ob die Massnahmen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf die Dauer angemessen sind (vgl. vorne Erw. I/2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wurde aus einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB entlassen, weshalb die Probezeit zunächst auf ein bis fünf Jahre anzuset- zen ist (Art. 62 Abs. 2 StGB). Da der Beschwerdeführer mit seiner Brand- stiftung eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, kann seine Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 6 StGB so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern. 3.2. Mit der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeuti- schen Massnahme per 2. Dezember 2024 hat das AJV eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe ange- ordnet sowie acht konkrete Weisungen verfügt (siehe vorne Bst. B/1). Ge- gen die Anordnung einer Probezeit an sich, der Bewährungshilfe sowie den Inhalt der meisten Weisungen hat der Beschwerdeführer nichts einzuwen- den. Er hält lediglich die verfügte Probezeitdauer von fünf Jahren für über- mässig lang und beantragt deren Verkürzung auf zwei Jahre. Zudem war die zwischenzeitlich nicht mehr geltende Weisung betreffend den Aufent- halt in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4a) aus seiner Sicht zu vage formuliert, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs "vorerst", mit welchem die Aufenthaltsdauer in der betreuten Wohneinrichtung nicht auf eine bestimmte Dauer limitiert worden sei, auf Kosten seiner Planungssicher- heit. 3.3. Weisungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (IMPERATORI, a.a.O., N. 11 zu Art. 94). Sie müssen so präzise formuliert sein, dass der Betroffene sein Verhalten danach richten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 3.2). Ob die Formulierung in der vom - 13 - Beschwerdeführer kritisierten Weisung betreffend Aufenthalt in der betreu- ten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4a) dieses Bestimmtheitserfordernis erfüllte, braucht vor- liegend nicht mehr entschieden zu werden, nachdem das AJV dem Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung – wie bereits erwähnt – zwischenzeitlich zugestimmt hat. In diesem Punkt (Antrag 2) ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden (siehe dazu bereits Erw. 1.1 vorne). Damit bleibt zu prüfen, ob für die verfügte maximale Dauer von fünf Jahren Probezeit in Kombination mit Bewährungshilfe und den vorgesehenen Wei- sungen bzw. der damit für den Beschwerdeführer einhergehenden Be- lastungen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob sich die Dauer als angemessen erweist. 3.4. 3.4.1. Den Entscheid betreffend die fünfjährige Probezeitdauer stützte die Vorin- stanz im Wesentlichen auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Juni 2022 (Vorakten, act. 07 379 ff.), das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 14. Dezember 2023 betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein Jahr (Vorakten, act. 02 122 ff.), den Therapieverlaufsbericht von Dr. med. E._____ vom 6. September 2024 (Vorakten, act. 06 076 ff.) samt Ergänzungen vom 18. September 2024 (Vorakten, act. 06 082 ff.), den Vollzugsbericht der Stiftung D._____ vom 19. September 2024 (Vorakten, act. 05 335 ff.) sowie die Beurteilung der KoFako vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, act. 08 059 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird grundsätzlich auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vor- instanz, die auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden, ver- wiesen (angefochtener Entscheid, Erw. III/1–6). Nach übereinstimmender Einschätzung von Dr. med. C._____ (Gutachterin) und des behandelnden Therapeuten Dr. med. E._____ leidet der Beschwerdeführer an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F 20.3), wobei er diesbezüglich aktuell und nun schon seit mindestens drei Jahren (zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens von Dr. C._____) unter adäquater antipsychotischer Behandlung (mit Aripiprazol) steht und somit keine relevant ausgeprägte Krankheitssymptomatik zu erkennen ist. Ferner bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor Ab- hängigkeitserkrankungen von verschiedenen Substanzen (Cannabis, Sti- mulanzien, Benzodiazepine, Opiate, Nikotin). Mit Ausnahme des foren- sisch-psychiatrischen irrelevanten Konsums von Nikotin ist der Beschwer- deführer in geschützter Umgebung abstinent (Vorakten, act. 07 430, 07 431 und 06 078). An der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Q._____ vom 14. Dezember 2023 bezeichnete die als Sachverständige befragte - 14 - Dr. med. C._____ den Verlauf der schizophrenen Erkrankung als ver- gleichsweise positiv, einhergehend mit einer hohen Kooperationsbereit- schaft und Kooperationsfähigkeit bezüglich der Behandlung (Vorakten, act. 02 129 f.). Auch die Abstinenz von Suchtmitteln bestehe nun schon seit vielen Jahren und vielleicht habe der Beschwerdeführer seine Strategien zur Rückfallvermeidung in der Zwischenzeit noch verfeinern können, auch wenn es bei der Suchterkrankung keine Ausheilung geben werde (Vorak- ten, act. 02 131). Um die aktuelle psychische Stabilität des Beschwerdeführers aufrechtzuer- halten (und damit die Gefahr erneuter Delinquenz weiter zu verringern bzw. seine Legalprognose zu verbessern) empfehlen sowohl die Gutachterin als auch der behandelnde Therapeut eine Aufrechterhaltung der bisherigen Strukturen (in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____) mit Fortführung der psychiatrischen Behandlung inklusive Medikation sowie re- gelmässigen Abstinenzkontrollen, unter den Vorzeichen zunehmender, stufenweiser Lockerungen der Massnahmen. Für den Fall der Beendigung des stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs (durch bedingte Entlassung) soll dieser geschützte Rahmen weiterhin durch Weisungen sichergestellt werden, insbesondere der Weisung, die Wohn- und Beschäf- tigungssituation nur mit Zustimmung seines professionellen Helfernetzes und in Absprache mit dem AJV zu verändern (Vorakten, act. 02 132, 06 079 und 06 081). Zwar äussern sich die vorhandenen Gutachten und Berichte nicht zur kon- kreten Dauer der anlässlich der bedingten Entlassung vorzusehenden Massnahmen. Gleichwohl ist daraus ersichtlich, dass aufgrund der be- stehenden chronischen psychischen Störungen des Beschwerdeführers und des bisherigen Vollzugsverlaufs längerfristige Vorkehrungen notwen- dig sind, um die stabile Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht aufs Spiel zu setzen. Im Ergänzungsgutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Juni 2022 heisst es dazu, dass die Bewährungszeit aus forensisch- psychiatrischer Sicht möglichst lange angesetzt werden sollte, um dem Entwicklungsbedarf des Beschwerdeführers, der bisher sein Leben krankheitsbedingt noch nie selbständig habe gestalten können, Rechnung zu tragen und allfällige Fluktuationen seines Krankheitsverlaufs eng zu begleiten (Vorakten, act. 07 449). An der Verhandlung vor dem Bezirks- gericht Q._____ vom 14. Dezember 2023 zog die Gutachterin unter Ein- bezug der Entwicklung seit dem Ergänzungsgutachten weiterhin einen lan- gen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für die Bewährung des Beschwer- deführers und die Erteilung von Weisungen (während der Probezeit) als Möglichkeit in Betracht (Vorakten, act. 02 132). Die KoFako geht in ihrer Beurteilung vom 24. Oktober 2024 sogar von der Notwendigkeit einer fünf- jährigen Probezeit nach der von ihr befürworteten bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug aus, während welcher nebst der Bewährungshilfe die Fortführung der forensisch-psychiatrischen Behand- - 15 - lung inklusive Medikation und der regelmässigen Durchführung von Ab- stinenzkontrollen mittels Weisungen zu gewährleisten seien (Vorakten, act. 08 069). Weniger apodiktisch äusserte sich insoweit der behandelnde Therapeut, der in seinen Ergänzungen zum Therapieverlaufsbericht vom 18. September 2024 festhielt, dass er sich eine Verlängerung der statio- nären therapeutischen Massnahme um zwei bis drei Jahre, also bis Ende 2025 oder Ende 2026 gewünscht hätte, nachdem der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Rechtsstatus gemäss Art. 59 StGB einen guten, stabilen Behandlungsverlauf gezeigt habe. In diesem geschützten Setting sei die Gefahr der Begehung neuerlicher schwerer Straftaten als eher ge- ring einzuschätzen. Die Erreichung der weiteren Behandlungsziele (Förde- rung der Selbständigkeit in Bezug auf die [Depot-]Medikation; Selbständig- keit im Bereich Wohnen und berufliche Integration im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt mit Unterstützung der Invalidenversicherung, was zur Zeit noch nicht geklärt sei, da unter anderem die Beurteilung/Entscheidung der Invalidenversicherung noch ausstehend sei) werde voraussichtlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als ihnen im Rahmen der verbleibenden Dauer der stationären therapeutischen Massnahme (Anfang Dezember 2024) verbleibe. Es bleibe zu beobachten, wie der Beschwerdeführer auf allfällige damit verbundene psychische Belastungen reagieren werde. Aufgrund der Schwere der Anlassdelikte empfehle es sich, die Schritte zur Erreichung dieser Ziele und deren Festigung unter der Möglichkeit der sichernden Rückversetzung in einen geschlossenen stationären Rahmen vorzuneh- men (Vorakten, act. 06 082 f.). Ob der Therapeut dabei die Dauer der Bewährungs- und Beobachtungszeit – wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – auf zwei Jahre ab der von ihm gewünschten Beendigung des Vollzugs der stationären Massnah- me, mithin bis Ende 2026 begrenzen wollte, ist fraglich. Aus dem Umstand allein, dass er sich eine Verlängerung der stationären Massnahme bis ma- ximal Ende 2026 gewünscht hätte, darf dieser Schluss nicht ohne weiteres gezogen werden, ebenso wenig, dass auf diesen Zeitpunkt alle Massnah- men automatisch stoppen sollten (um den Beschwerdeführer in seinem Be- streben um Resozialisierung nicht zu demotivieren) und die Probezeit folg- lich ebenfalls auf zwei Jahre (ab bedingter Entlassung per 2. Dezember 2024) zu begrenzen sei. 3.4.2. Tatsächlich dürfte eine Prognose darüber, bis wann die Lebensumstände des Beschwerdeführers genügend gefestigt sind, um auf die Begleitung und Unterstützung durch die Bewährungshilfe und sichernde Bewährungs- auflagen und Weisungen vollständig verzichten zu können, schwierig sein. Die verbleibenden knapp eineinhalb Jahre bis Ende 2026 könnten auch mit Blick auf den bislang günstigen Vollzugs- und Therapieverlauf zu ehrgeizig bemessen sein, um Rückschläge bei der beruflichen Integration und psy- chische Belastungen ausserhalb des geschützten Rahmens abfedern und - 16 - rechtzeitig auffangen zu können, zumal der Beschwerdeführer erst per 1. Juli 2025 eine externe Arbeitsstelle (im weniger exponierten zweiten Arbeitsmarkt) angetreten hat und ihm der Schritt vom offenen Massnah- menvollzug hin zu einer selbständigen Wohnsituation ein hohes Mass an Bewältigungsstrategien abverlangen wird (tendenziell wohl mehr als der Wechsel vom geschlossenen in den offenen Massnahmenvollzug, welcher dem Beschwerdeführer rasch und gut gelungen ist), von denen noch unge- wiss ist, wie sie der Beschwerdeführer umzusetzen vermag. Einigkeit be- steht aber unter den Fachleuten darin, dass die bereits im Rahmen des offenen Massnahmenvollzugs etablierten Vorkehrungen geeignet und er- forderlich sind, um die im Leben des Beschwerdeführers für eine günstige Legalprognose notwendige Stabilität auch nach seiner bedingten Entlas- sung zu wahren. Dazu gehören vordringlich eine zuverlässige Medikamen- teneinnahme, die sich nur während der Probezeit (anhand von entspre- chenden Weisungen) durchsetzen lässt, und eine regelmässige Abstinenz- kontrolle. Gemäss Gutachterin wird die weitere Entwicklung des Risikos erneuter Straftaten durch den Beschwerdeführer ganz massgebend davon abhängig sein, ob die Remission seiner schizophrenen Krankheitssymptomatik unter zunehmenden psychosozialen Anforderungen (ausserhalb des Mass- nahmenvollzugs) stabil bleibt, ob es ihm gelingt, die Suchtmittelabstinenz (auch ausserhalb des geschützten Rahmens) einzuhalten und wie gut er sich psychosozial integrieren kann. Wenn die damals im Setting der JVA Solothurn erreichten Behandlungsziele auch bei zunehmenden Freiheits- graden und vermehrter Übertragung von Eigenverantwortung und Selb- ständigkeit aufrechterhalten werden könnten, sei zu erwarten, dass das Risiko erneuter Straftaten durch den Beschwerdeführer auch langfristig in einem durchschnittlichen bis geringen Bereich liege. Umgekehrt würde eine Verschlechterung der schizophrenen Grunderkrankung, ausgelöst durch medikamentöse Malcompliance, psychosoziale Überforderung und/oder Substanzkonsum mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Anstieg des Risikos von erneuten Straftaten in einen hohen Bereich führen (Vorakten, act. 07 435 f.). Generell sei bei der Behandlung schizophrener Patienten Wert auf ein möglichst sanftes Übergangsmanagement zu legen, was be- deute, dass Vollzugslockerungen kleinschrittig und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen sollten (Vorakten, act. 07 437). Dem behandeln- den Therapeuten scheint ebenfalls eine behutsame, nicht allzu schnelle Lockerung des aktuellen Settings vorzuschweben und dabei für eine ge- wisse Übergangszeit noch die Option einer Rückversetzung in einen ge- schlossenen stationären Rahmen als denkbar schlechtestes Szenario in der Hinterhand zu haben (Vorakten, act. 06 081 und 06 083). Auf der anderen Seite lässt sich wohl nicht ausschliessen, dass sich eine nach dem Empfinden des Beschwerdeführers allzu lange Probezeit mit engmaschiger Begleitung und Kontrolle negativ auf seine anerkannter- - 17 - massen hohe Therapie- und Behandlungsmotivation (vgl. Vorakten, act. 06 080) auswirken könnte, indem er dadurch weniger Anreiz verspürt, seine Reintegration in die Gesellschaft aktiv mitzugestalten und voranzu- treiben sowie seine Selbständigkeit auf verschiedenen Ebenen weiter zu verbessern. Entsprechend gilt es bei der Bemessung der Probezeit sorg- fältig zwischen dem öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention und den Freiheitsbedürfnissen des Beschwerdeführers abzuwägen. 3.5. Dem öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention (mittels konsequenter psychiatrischer Behandlung des Beschwerdefüh- rers) ist angesichts der schwerwiegenden Anlasstat der Brandstiftung mit mehrfacher Gefährdung fremden Lebens und des deliktrelevanten Zusam- menhangs zwischen den grundsätzlich gut behandelbaren psychischen Störungen des Beschwerdeführers und der genannten Anlasstat ein sehr hohes Gewicht einzuräumen. Der Schutz der Öffentlichkeit und von wichti- gen Rechtsgütern Dritter, wie die körperliche Unversehrtheit, rechtfertigt dabei auch schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- schwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als die Rückfallgefahr nur so lange als gering betrachtet werden kann, als der Beschwerdeführer die zwischen- zeitlich erlangte Stabilität seiner psychischen Verfassung auch längerfristig beibehalten kann und diese nicht durch eine sich abermals verschlechtern- de Lebenssituation gefährdet wird. Es besteht daher ein sehr hohes öffentli- ches Interesse an sämtlichen von der Vorinstanz angeordneten und spe- zialpräventiv begründeten Massnahmen der Bewährungshilfe und der Ver- haltensanweisungen für die Dauer der Probezeit (Zustimmungsbedürftig- keit der Veränderung der Wohnsituation; korrektes Verhalten im Alltag in der betreuten Wohneinrichtung; Wahrnehmung einer geeigneten Arbeit bzw. Tagesstruktur; aktive Teilnahme am Behandlungs- und Therapiean- gebot; Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente; Aufrechterhaltung der Abstinenz von Drogen, Alkohol und nicht verschriebenen Medikamen- ten samt Abstinenzkontrollen; aktive Teilnahme an den Bewährungshilfe- gesprächen; Meldepflicht für Auslandaufenthalte). Klärungsbedürftig bleibt, ob dem beschriebenen öffentlichen Interesse an einer möglichst wirksamen Deliktsprävention lediglich durch die Anordnung einer Probezeitdauer von fünf Jahren hinreichend Rechnung getragen wer- den kann oder ob sich die mit den von der Vorinstanz angeordneten Mass- nahmen verfolgten spezialpräventiven Ziele auch mit einer kürzeren Probe- zeit erreichen lassen, immer unter Vorbehalt einer allfälligen (gerichtlichen) Verlängerung der Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB, falls die posi- tive Entwicklung des Beschwerdeführers nicht anhalten oder sogar sich während verkürzter Probezeit Rückschritte abzeichnen sollten. - 18 - Der Beschwerdeführer befindet sich seit 6. Dezember 2018 im stationären Massnahmenvollzug. Dieser erfolgte zunächst während rund vier Jahren und drei Monaten in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung (JVA Solothurn), bevor der Beschwerdeführer per 7. März 2023 in die offen ge- führte betreute Wohneinrichtung der Stiftung D._____ übertreten konnte. Dort wurde der Vollzug stufenweise gelockert. Über ein Jahr lang (seit 16. Juli 2024; vgl. Vorakten, act. 05 336) bewohnte er in der erwähnten Ein- richtung ein "Studio", das ihm den höchsten Grad an Eigenständigkeit und Selbstbestimmung innerhalb der Institution vermittelte. Per 1. Oktober 2025 wurde ihm nun der Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung erlaubt. Während der Beschwerdeführer zu Beginn des Voll- zugs mehrfach wegen Cannabiskonsums, aufgrund anderweitiger Regel- verletzungen und unangemessenen Verhaltens gegenüber dem Vollzugs- personal diszipliniert werden musste, konnte seitdem unter dem Eindruck der angepassten Diagnosestellung (vgl. Vorakten, act. 07 319 ff.) und unter adäquater Medikation eine psychische Stabilisierung und Nachreifung des Beschwerdeführers erreicht werden. Die ihm bereits in der Beurteilung der KoFako vom 24. September 2020 (Vorakten, act. 08 015 ff.) bescheinigte positive Entwicklung konnte der Beschwerdeführer durchgehend fortset- zen. Der Wechsel in die offen geführte betreute Wohneinrichtung und alle weiteren Vollzugsöffnungen verliefen unproblematisch. Der Beschwerde- führer zeigte sich stets absprachefähig und kooperativ. Er konnte seine Ab- stinenz aufrechterhalten und seine Selbständigkeit verstärken. Hinsichtlich der deliktfördernden Symptomatik wird ihm eine deutliche Besserung attes- tiert. Die Krankheitssymptomatik ist vollständig remittiert. Er zeigt eine gute Therapiebereitschaft, ist durchgehend medikamentencompliant, hat sich mit dem Anlassdelikt auseinandergesetzt und konnte hinsichtlich des Krankheitsverständnisses deliktprotektive Fortschritte erzielen. Sein Voll- zugsverhalten ist langjährig angepasst und er kann die ihm angebotene Unterstützung annehmen (vgl. Vorakten, act. 08 067 f.). Dem behandeln- den Therapeuten wurden in den Berichtszeiträumen vom 9. Januar 2023 bis 5. September 2024 keine besonderen Vorkommnisse oder kritische Zwischenfälle gemeldet. In der Therapie machte der Beschwerdeführer gute Fortschritte in den Bereichen Krankheitsverständnis, Behandlungsbe- reitschaft, kommunikative Fähigkeiten und soziale Integration. In psycho- pathologischer Hinsicht ist er seit längerem unauffällig. Gemäss der Ein- schätzung seines Therapeuten ist der Beschwerdeführer hoch motiviert, das Erreichte zu festigen und auch künftig die antipsychotische Medikation durchzuführen und von illegalen psychotropen Substanzen und Alkohol abstinent zu leben (Vorakten, act. 06 067 f. und act. 06 079 f.). Aufgrund der geschilderten Umstände und mit Rücksicht auf die nun schon seit mindestens vier Jahren anhaltende, fortschreitende psychische Stabili- sierung des Beschwerdeführers ist aus spezialpräventiven Überlegungen von einem stetig nachlassenden Interesse an einer engmaschigen Unter- stützung und Begleitung zwecks möglichst wirksamer Deliktsprävention - 19 - auszugehen, falls sich die positive Entwicklung auch künftig fortsetzt. Als Beobachtungszeitraum, in welchem die psychischen Belastungen des Be- schwerdeführers infolge seiner beruflichen Reintegration und gehobener psychosozialer Herausforderungen, die mit der Veränderung seiner Wohn- situation von einer institutionellen Anbindung (an die betreute Wohneinrich- tung der Stiftung D._____) hin zu einer selbständigen Wohnlösung ver- bunden sein werden, ansteigen, erscheint dabei ein Zeitraum von drei Jah- ren seit der bedingten Entlassung per 2. Dezember 2024 bzw. ein Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren ab Antritt seiner ersten externen Arbeitsstelle per 1. Juli 2025 ausreichend und der Situation angemessen. Eine fünfjäh- rige Probezeit, wie sie von der KoFako ohne nähere spezifische Begrün- dung zu dieser Dauer verlangt wurde, vermöchte dem Beschwerdeführer dagegen zu wenig einen sichtbaren und seine Resozialisierungsbemühun- gen honorierenden Horizont für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit auf- zuzeigen und schmälert daher das öffentliche Interesse an möglichst wirk- samer Deliktsprävention. 3.6. Das private Interesse des Beschwerdeführers, dass die Probezeit so kurz wie möglich angesetzt wird, ist grundsätzlich als erheblich einzustufen, da die Möglichkeit der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Ablauf der Probezeit entfällt und der Beschwerdeführer keinen Wei- sungen mehr unterliegt. Relativierend gilt es anzufügen, dass er ohnehin längerfristig, noch nach Ablauf der Probezeit auf eine (ambulante) psychia- trische und medikamentöse Therapie sowie die Abstinenz von illegalen psychotropen Substanzen angewiesen sein wird, wenn er die erreichten Therapieerfolge nicht gefährden und einen Rückfall in die Delinquenz ver- meiden will (vgl. Vorakten, act. 02 132). Insofern werden mit dem Ablauf der Probezeit nur, aber immerhin die restlichen Einschränkungen in der freien Lebensgestaltung und die für deren Durchsetzung erforderlichen Überwachungsmechanismen wegfallen. In Bezug auf die Auswahl seiner Beschäftigung dürfte der Beschwerdeführer allerdings auch ohne die be- treffenden Weisungen, schon rein aufgrund seines Werdegangs, seiner Krankheit und der bislang fehlenden Ausbildung, zumindest auf absehbare Zeit weiterhin eingeschränkt bleiben, was wiederum auch auf die Wahl des Aufenthalts einen limitierenden Einfluss haben wird. Dennoch könnte ein Aufenthalt ausserhalb einer Institution dem Beschwerdeführer wieder mehr darin bestärken, ein weitgehend selbstbestimmtes und eigenverantwortli- ches Leben führen zu können. Unter diesen Umständen ist ein erhebliches privates Interesse an einer kürzeren als fünfjährigen Probezeit ausgewie- sen. 3.7. In der Gegenüberstellung überwiegt das öffentliche Interesse an einer mög- lichst wirksamen Deliktsprävention und den dafür geeigneten, von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen (Bewährungshilfe und Weisungen) - 20 - das private Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst kurzen Probezeit zum heutigen Zeitpunkt und bis auf weiteres klar. Nach Ablauf einer Probezeit von drei Jahren seit der bedingten Entlassung per 2. Dezember 2024, mithin ab Anfang Dezember 2027, kann das stetig ab- nehmende öffentliche Interesse an einer maximal wirksamen Deliktsprä- vention auch wegen des zunehmenden privaten Interesses eines sich be- währenden Beschwerdeführers, ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit führen zu können, jedoch nicht mehr als überwiegend eingestuft werden. Deshalb läge eine Probezeitdauer von über drei Jahren – nach aktueller Einschätzung – nicht mehr im überwiegenden öffentlichen Interesse und wäre unverhältnismässig, zumindest wenn sich die positive Entwicklung des Beschwerdeführers auch weiterhin fortsetzt. Andernfalls bestünde für das AJV immer noch die Möglichkeit, bei Gericht auf eine Verlängerung der Probezeit hinzuwirken. Damit würde dem Beschwerdeführer die Chance gegeben, innert absehbarer Frist zu zeigen, dass er künftig auch ohne die Unterstützung der Bewährungshilfe und die ihm auferlegten Weisungen psychisch stabil bleiben, mit einer geordneten Tagesstruktur und allfälliger Erwerbstätigkeit leben und eine Rückfallgefahr selbstverantwortlich mini- mieren kann. Es wird dann an ihm sein, diese Chance zu nutzen und eine gerichtliche Verlängerung der Probezeit abzuwenden. 4. Zusammenfassend steht fest, dass eine für die Dauer von fünf Jahren an- gesetzte Probezeit unverhältnismässig lang wäre; eine Probezeit von drei Jahren erscheint den gegebenen Umständen angemessen. Somit ist die Probezeit in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auf drei Jahre festzusetzen. Weitergehend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (betreffend An- trag 2; siehe dazu Erw. 1.1 und 3.3 vorne) von der Geschäftskontrolle ab- zuschreiben ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden aber Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dieses Behördenprivileg greift bei der Verlegung der Parteikos- ten nicht. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von der Tragung von Verfahrenskosten und diejenige des unentgeltlichen Rechtsbeistands von der Bezahlung der eigenen Parteikosten (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG), wobei in Bezug auf beide Positionen eine bedingte Nachzahlungspflicht ge- mäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. der Schweizerischen Zivil- - 21 - prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) besteht. 2. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde mehrheitlich durch, indem die Probezeit von fünf Jahren anstelle der beantragten zweijährigen Dauer auf eine dreijährige Dauer verkürzt wird und die (unbefristete) Wei- sung betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der betreuten Wohneinrichtung der Stiftung D._____ durch die Zustimmung des AJV zum Bezug einer Mietwohnung ausserhalb einer betreuten Einrichtung obsolet geworden ist. Entsprechend ist der Beschwerdeführer als zu vier Fünfteln obsiegend zu betrachten. Weil die Vorinstanz weder einen (schwerwiegenden) Verfahrensfehler be- gangen noch willkürlich entschieden hat, sind die gesamten verwaltungs- gerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, wobei den Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, bezüglich eines Anteils von einem Fünftel der Verfahrenskosten die beding- te Nachzahlungspflicht gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO trifft. 3. 3.1. Der Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten nach Massgabe des Unter- liegerprinzips (§ 32 Abs. 2 VRPG) bemisst sich aufgrund der verwaltungs- gerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.) auf drei Fünftel einer vollen Par- teientschädigung. Für den restlichen Anteil ist sein unentgeltlicher Rechts- vertreter für seine anwaltlichen Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angemessen aus der Staats- bzw. Obergerichtskasse zu ent- schädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die be- dingte Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO gilt nur für diesen Teil (zwei Fünftel) der Partei- entschädigung. 3.2. In Zivil- und Verwaltungssachen setzt jede urteilende Instanz die der unent- geltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurich- tende Entschädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des An- waltes fest (§ 12 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemisst sich dabei nach den §§ 3–8 An- waltstarif (§ 10 Abs. 1 Anwaltstarif), wobei dieser Verweis nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch die §§ 8a–c Anwaltstarif umfasst, weil es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Ansätze für Zivilsachen abzustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf - 22 - wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.377 vom 3. Juli 2025, Erw. III/3.2, und WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3). In Verfahren, die – wie das vorliegende – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten gemäss § 8a Abs. 2 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss. Folglich setzt sich die Parteientschädigung aus einer Grundentschädigung zusammen, die nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bemessen und innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzusetzen ist, sowie ordentlichen und all- fälligen ausserordentlichen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 und 7 An- waltstarif. § 8 Anwaltstarif sieht sodann einen Rechtsmittelabzug zwischen 50 und 100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren be- rechneten Betrags vor. In der zu den Akten gereichten Honorarrechnung vom 22. August 2025 weist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Auf- wand von knapp zehn Stunden aus. Für die nachträgliche Eingabe vom 17. September 2025 dürfte sich der anwaltliche Aufwand auf mutmasslich eine zusätzliche halbe Stunde belaufen haben. Mit Rücksicht auf den ge- samten Aufwand sowie die eher hohe Bedeutung des Falles für den Be- schwerdeführer, aber die vergleichsweise geringe Komplexität der Angele- genheit, ist die Parteientschädigung (Grundentschädigung ohne ordentli- che oder ausserordentliche Zuschläge oder Abzüge nach den §§ 6 und 7 Anwaltstarif und ohne Rechtsmittelabzug nach § 8 Anwaltstarif) auf Fr. 2'288.00 zu bemessen. Der Grundentschädigung sind noch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 114.30 sowie die Mehrwertsteuern von 8,1% hinzuzurechnen, so dass sich die Parteientschädigung auf aufgerundet Fr. 2'597.00 beläuft. Davon entfällt ein Anteil von drei Fünftel auf den Be- schwerdeführer, der ihm vom AJV zu ersetzen ist. Der restliche Anteil im Umfang von zwei Fünfteln ist seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des AJV vom 11. März 2025 angesetzte Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Ge- genstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. - 23 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung eines Kos- tenanteils von Fr. 360.00 (1/5) an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Das AJV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsge- richt entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'597.00 zu 3/5 mit Fr. 1'558.20 zu ersetzen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'597.00 zu 2/5 mit Fr. 1'038.80 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene - 24 - Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]). Aarau, 6. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti