3. 3.1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. - 16 - 3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.