1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 10. März 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons.