Das AJV ist entsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der von der Vorinstanz festgesetzten und unangefochten gebliebenen Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Unter diesen Umständen wird sein bei der Vorinstanz gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege Vorinstanz obsolet. Das Verwaltungsgericht erkennt: