2.2. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Im Verfahren vor Vorinstanz hatte – neben dem Beschwerdeführer – das Amt für Justizvollzug Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Dieses hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen. Das AJV ist entsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der von der Vorinstanz festgesetzten und unangefochten gebliebenen Höhe von Fr. 3'161.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.