gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Vorkenntnisse des Rechtsvertreters aus dem erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. § 8 AnwT) eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.