2. 2.1. Die Höhe der dem Beschwerdeführer aufgrund seines vollständigen Obsiegens zu entrichtenden Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. In Anwendung von § 8a Abs. 3 i.V.m. den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sowie 13 AnwT erscheint unter Berücksichti- - 15 -