Obwohl die vorliegende Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird, ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten. Mit seinem Grundanliegen, dass ein therapeutischer Prozess in Gang gesetzt wird, der ihm allenfalls eine Verbesserung der Legalprognose ermöglicht, dringt er letztlich durch. Gleichzeitig lassen sich der Vorinstanz weder (schwerwiegende) Verfahrensfehler noch Willkür vorwerfen. Demzufolge sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.