4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben. Das Verfahren ist an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Fortführung und Beendigung des ordentlichen Abklärungsprozesses durch den PPD mit abschliessender Beurteilung der Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess) zurückzuweisen. Hingegen wäre eine externe Begutachtung der Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Es bleibt das Ergebnis des ordentlichen Abklärungsprozesses des PPD abzuwarten. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.