Nachdem die Behörden nicht verpflichtet sind, Gefangenen eine Behandlung anzubieten, die bei realistischer Betrachtung zu keinem signifikanten Resozialisierungserfolg führt, erscheint auch eine Pausierung der deliktorientierten Behandlung zulässig, sollte sich im Rahmen der Therapieversuche zeigen, dass der Beschwerdeführer therapeutisch nicht (ausreichend) erreichbar ist. Diesfalls wären allerdings in angemessenen Zeitabständen neue Behandlungsversuche durchzuführen, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass sich die Therapierbarkeit während des langandauernden Vollzugs einer Freiheitsstrafe verändern kann. - 14 -