Namentlich ergibt sich aus diesen Rechtsgrundlagen keine Pflicht der Vollzugsbehörde, einem Gefangenen eine Therapie zu ermöglichen, die inhaltlich einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht. Vielmehr verfügt die Vollzugsbehörde über einen Ermessensspielraum, wie solche Resozialisierungsmassnahmen auszugestalten sind (Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 110; URWYLER, a.a.O., S. 756). Letztlich hat sich die Ausgestaltung der freiwilligen Therapie an deren Sinn und Zweck zu messen, die darin bestehen, dem Beschwerdeführer eine realistische Entlassungsperspektive zu bieten.