3. Wie eine allfällige freiwillige Therapie, die dem Beschwerdeführer nach Abschluss des ordentlichen Abklärungsprozesses (Indikationsphase) gegebenenfalls zu ermöglichen ist, inhaltlich auszugestalten sein wird, ergibt sich weder aus den einschlägigen Rechtserlassen noch lassen sich dazu konkrete Vorgaben aus der Praxis des Bundesgerichts oder des EGMR ableiten. Namentlich ergibt sich aus diesen Rechtsgrundlagen keine Pflicht der Vollzugsbehörde, einem Gefangenen eine Therapie zu ermöglichen, die inhaltlich einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht.