Diesen Abklärungsprozess hat das AJV – wie erwähnt – vorzeitig abgebrochen, in der unzutreffenden Annahme, dass eine freiwillige Therapie von vornherein ausscheide, die sich den Angaben des PPD zufolge inhaltlich mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB decke. Und am Ende dieses ordentlichen Abklärungsprozesses wird für die Vollzugsbehörde weiterhin die Möglichkeit bestehen, die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess extern validieren zu lassen (vgl. Bericht des PPD vom 12. Juli 2023 zur erweiterten Vorabklärung [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 4; Besprechungsnotiz des AJV vom 7. Juni 2024 [Vorakten 1/4, Griff 5]).