Indikationsphase bzw. erste Behandlungsphase) durch den PPD fortzusetzen, der abschliessend den Entscheid über die Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess beinhalten wird. Diesen Abklärungsprozess hat das AJV – wie erwähnt – vorzeitig abgebrochen, in der unzutreffenden Annahme, dass eine freiwillige Therapie von vornherein ausscheide, die sich den Angaben des PPD zufolge inhaltlich mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB decke.