Unter diesen Umständen ist nach wie vor (und bis zum Vorliegen anderweitiger, belastbarer Erkenntnisse) von einer grundsätzlichen Therapierbarkeit und einem ausreichenden Behandlungswillen des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings gilt es vorab den ordentlichen, dreistufigen Abklärungsprozess (therapeutische Eingangsabklärungen; Indikationsphase bzw. erste Behandlungsphase) durch den PPD fortzusetzen, der abschliessend den Entscheid über die Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess beinhalten wird.