Nachdem der PPD gegenüber dem AJV in der Folge die Haltung vertreten hatte, eine freiwillige Therapie würde gleich aussehen wie eine gerichtlich angeordnete Therapie nach Art. 63 StGB, hielt dieses dafür, eine deliktorientierte Therapie komme derzeit nicht in Frage (vorinstanzlicher Entscheid, S. 3 ff.). Es verzichtete offenbar sowohl auf eine Validierung der Befunde des PPD als auch auf weitergehende Abklärungen zur Frage der Behandelbarkeit und zur Behandlungswilligkeit des Beschwerdeführers (vgl. Besprechungsnotiz des AJV vom 7. Juni 2024 [Vorakten 1/4, Griff 5]). - 13 -