Im Gegenteil hat eine initiale Vorabklärung durch den PPD ergeben, dass keine belastbaren Argumente bestehen, die gegen die Behandlungswilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Seine zuletzt präsentierte Arbeitshaltung qualifiziere ihn grundsätzlich für eine allfällige rückfallpräventive, deliktorientierte therapeutische Auseinandersetzung (Bericht des PPD vom 27. Oktober 2022 [Vorakten 1/4, Griff 6], S. 7). Nachdem diese Vorabklärung erweitert worden war, attestierte der PPD dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2023, dass er die Bedingungen für eine ordentliche Abklärung erfülle. Im entsprechenden Bericht resümierte der PPD, dem Beschwerdeführer könnten auch auf-