Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Ausgangslage seit dem Sachurteil verändert hat bzw. dass der Beschwerdeführer heute therapeutisch schlechter erreichbar ist als damals. Namentlich gibt es keine gegenteiligen Erkenntnisse zur Therapierbarkeit, die einer therapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer entspringen. Im Gegenteil hat eine initiale Vorabklärung durch den PPD ergeben, dass keine belastbaren Argumente bestehen, die gegen die Behandlungswilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.