Zum einen stufte Prof. Dr. med. B._____ in seinem Gutachten/Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2017/5. Juli 2017 (Vorakten 2/4, Griff 7) – trotz gewisser Bedenken hinsichtlich der therapeutischen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers wegen dessen sehr hohen manipulativen Anteilen und Täuschungstendenzen – eine Therapie als zweckmässig ein, um an der Persönlichkeitsproblematik und der Störung der sexuellen Präferenz zu arbeiten, wobei dieser Gutachter eine Verbesserung der Kriminalprognose erst nach deutlich mehr als fünf Jahren erwartete (Gutachten, S. 236 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts - 12 -