zu Art. 64). Drittens hätte er auch keine Aussicht auf einen Wechsel in eine therapeutische Massnahme, weil er die allenfalls verbesserte Therapierbarkeit mangels Therapieversuchen nie unter Beweis stellen könnte. Das Fehlen solcher Perspektiven liesse sich mit den Vorgaben aus Gesetz, Verfassung und EMRK nicht vereinbaren. Soweit eine Person therapeutisch ansprechbar ist, liegt es grundsätzlich auch im Interesse der Allgemeinheit, die Zeit des Vollzugs zu nutzen, um das Rückfallrisiko zu senken.