64; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025 zur Änderung des Strafgesetzbuches [Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe], 25.027, BBl 2025 773). Zweitens hätte der Beschwerdeführer keine Perspektive auf eine Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Aufhebung der Verwahrung, weil man ihm mangels Verbesserung der Legalprognose keine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung hinsichtlich von Delikten gemäss Art. 64 StGB attestieren könnte (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 136 IV 165, Erw. 2.1.1. mit Hinweisen.; zum Ganzen auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 125 zu Art. 64).