Ohne eine deliktpräventive Therapie hat der Beschwerdeführer keine Perspektive auf die Veränderung seiner Situation. Erstens ist ein Übertritt von der lebenslänglichen Freiheitsstrafe in die Verwahrung (mit allenfalls angepasstem Setting) bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe de lege lata grundsätzlich nicht möglich, weil der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Bestimmungen über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB) den vollständigen Vollzug der Freiheitsstrafe sicherstellen wollte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 124 zu Art. 64;