2.1 S. 8 vorne). Es liesse sich sachlich nicht begründen, eine Entlassungsperspektive nur Personen im Verwahrungsvollzug zu eröffnen, nicht aber solchen, die sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde, ist - 11 - doch gerade der Vollzug einer Freiheitsstrafe konzeptionell auf Resozialisierung ausgerichtet, während der Vollzug einer Verwahrung primär die Isolation eines Täters zum Schutz der Allgemeinheit bezweckt. Ausserdem ist das Gebot der menschenwürdigen Behandlung nach Art. 7 BV und Art. 3 EMRK nicht auf Personen beschränkt, die sich im Verwahrungsvollzug befinden.