2.2. Dem Gesagten zufolge trifft die Vollzugsbehörde eine verfassungs-, konventionsrechtliche und gesetzliche Pflicht (vgl. Art. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 3 EMRK; Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), dem Beschwerdeführer – trotz eingeschränkter Behandelbarkeit – eine Therapie anzubieten, die ihm bei einem erfolgreichen Verlauf eine realistische Perspektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit bietet. Dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug einer Freiheitsstrafe und nicht im Verwahrungsvollzug befindet, ändert daran nichts (siehe Erw. 2.1 S. 8 vorne).