O., S. 5, insbesondere Fussnoten 35 ff.). Anzufügen ist, dass sich für die im Merkblatt vorgesehene Einschränkung, wonach die Empfehlungen im Falle einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe frühestens nach einer Vollzugsdauer von 15 Jahren Anwendung finden sollen, im Gesetz keine Grundlage findet. Eine solche Wartefrist lässt sich auch nicht mit der Praxis des Bundesgerichts oder derjenigen des EGMR vereinbaren.