Dieses sieht jedenfalls für verwahrte Personen und für Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden (vgl. Art. 1), den Zugang zu einer therapeutischen Behandlung und zu weiteren Resozialisierungsangeboten vor (Art. 10). Sofern zu erwarten sei, dass sich die Legalprognose massgeblich verbessern lasse, seien die Behandlungswilligkeit der betreffenden Personen zu fördern und entsprechende Behandlungsversuche durchzuführen. Im entsprechenden Merkblatt wird ferner darauf hingewiesen, dass eine solche auf Resozialisierung ausgerichtete Therapie vom psychiatrischen Grundangebot einer Vollzugseinrichtung zu unterscheiden sei. Mit-