Art. 64). Die freiwillige Therapie während des Vollzugs der lebenslänglichen Freiheitsstrafe setze im Gegensatz zur Massnahme nach Art. 63 StGB gerade nicht voraus, dass innert fünf Jahren eine deutliche Risikoreduktion herbeigeführt werden könne (URWYLER, a.a.O., S. 757).