Das gilt auch für Personen, die sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde. Bestünden bei einer gefangenen Person entsprechende Ressourcen und sei sie therapiewillig, müssten ihr vom Staat im Vollzug der (lebenslänglichen) Freiheitsstrafe und der Verwahrung entsprechende Therapieangebote zur Verfügung gestellt werden bzw. müssen immer wieder Behandlungsversuche unternommen werden (URWYLER, a.a.O., S. 757 mit Hinweis auf HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 130 zu - 10 -