Die Auffassung, dass einer verwahrten Person ebenfalls eine Entlassungsperspektive geboten werden muss, ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. etwa HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 130 zu Art. 64; URWYLER, a.a.O., S. 755 ff.; HOFER, a.a.O., S. 111 f.). Das gilt auch für Personen, die sich im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe befinden, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde.