Zwar enthalte Art. 3 EMRK keine Pflicht, Behandlungen anzubieten, die bei realistischer Betrachtung zu keinem signifikanten Resozialisierungserfolg führten, wo jedoch eine Therapie dem Gefangenen bei der Resozialisierung helfen könne, müsse ihm eine solche Behandlung ermöglicht werden. Das gelte namentlich dann, wenn die entsprechende Behandlung eine Vorbedingung dafür bilde, dass ein Gefangener in der Zukunft unter Umständen entlassen werden könne. Nur so sei eine lebenslängliche Freiheitsstrafe de facto reduzierund mit Art. 3 EMRK vereinbar (Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande, Ziff. 108; vgl. dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 756)