103, hielt der EGMR fest, Personen im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe müssten effektiv in die Lage versetzt werden, solche Fortschritte in Richtung Resozialisierung zu erzielen, die ihnen die realistische Hoffnung eröffneten, eines Tages (bedingt) entlassen zu werden. Dies lasse sich beispielsweise mittels individualisierter Programme herbeiführen, welche die Gefangenen befähigten, ein straffreies Leben zu führen (vgl. dazu auch URWYLER, a.a.O., S. 756; ROGER HOFER, Herausforderung des Verwahrungsvollzugs an Personal und Soziale Arbeit, in: MONA MARTINO/WEBER JONAS [Hrsg.], Sackgasse Verwahrung? – Wege aus dem Dilemma, Bern 2021, S. 111 f.). Zwar enthalte Art.