Dass auch einer verwahrten Person bzw. einer Person, die sich bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindet, eine realistische Perspektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit geboten werden muss, ergibt sich im Übrigen auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazu ergangenen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Gemäss dieser Rechtsprechung stellt nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne jegliche Perspektive auf Freilassung eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013 in Sachen Vinter und andere gegen Vereinigtes Königsreich, Ziff.