4.3 mit Hinweisen). Ob sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung befindet, spielt dabei keine Rolle. Nach bundesgerichtlicher Praxis steht jeder Freiheitsentzug in -9- der Entlassungsperspektive (Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3).