Von Gesetzes wegen ist zudem regelmässig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Übertritt einer verwahrten Person in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Das Bundesgericht betont ferner, dass der Behandlungswille von verwahrten Personen zu fördern sowie Behandlungsversuche durchzuführen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom 25. September 2014, Erw. 3.4, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 4.4). In diesem Rahmen steht auch dem Beschwerdeführer während des Vollzugs eine therapeutische Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.3 mit Hinweisen).