Vielmehr hat das Bundesgericht im genannten Urteil (wie auch in anderen Entscheiden) hervorgehoben, dass auch einer verwahrten Person eine Entlassungsperspektive geboten werden bzw. sie eine reale Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und Wiedererlangung der Freiheit haben muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 4.3, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3; 6B_1307/2015 vom 9. Dezember 2016, Erw. 4.1.3, und 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015, Erw. 7.5). Von Gesetzes wegen ist zudem regelmässig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Übertritt einer verwahrten Person in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt sind (Art.