Dem Gesagten zufolge lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 nicht ableiten, die Bewilligung einer freiwilligen therapeutischen Massnahme sei während des Vollzugs einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, die mit einer Verwahrung kombiniert wurde, ausgeschlossen. Vielmehr hat das Bundesgericht im genannten Urteil (wie auch in anderen Entscheiden) hervorgehoben, dass auch einer verwahrten Person eine Entlassungsperspektive geboten werden bzw. sie eine reale Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und Wiedererlangung der Freiheit haben muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw.