In Fällen, wo eine deutliche Reduktion des Rückfallrisikos mehr als fünf Jahre in Anspruch nimmt, entsteht jedoch durch die nachträgliche Bewilligung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie kein Widerspruch zum Sachurteil. Eine nachträglich bewilligte freiwillige Therapie lässt sich im Übrigen auch dann ohne weiteres mit einem derartigen Sachurteil vereinbaren, wenn sich der Gesundheitszustand der inhaftierten Person während des Vollzugs positiv verändert bzw. sich die Therapierbarkeit verbessert.